Verhaltensbedingte Kündigung

Bei der verhaltensbedingten Kündigung muss der Grund begrifflich in einem konkreten Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegen, welches die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Berühmte klassische verhaltendbedingte Kündigungsgründe sind häufiges zu Spät kommen, Blaumachen, untersagtes Trinken am Arbeitsplatz, Diebstahl etc.

Im unterschied zur personenbedingten Kündigung muss bei der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich eine sogenannte Abmahnung des Arbeitgebers vorausgehen. Der Arbeitgeber muss anzeigen, dass ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers nicht weiter geduldet wird. Dies biete dem Arbeitnehmer die faire Chance, sein nicht geduldetes Verhalten zu Ändern.

Allerdings kann in Extremfällen eine Abmahnung auch entbehrlich sein, wenn durch ein bestimmtes Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien in besonderer Weise gestört worden ist. Bei Diebstahl ist dies regelmäßig der Fall. Auch hier können jedoch konkrete Aussagen nur im Einzelfall getroffen werden.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Claus Gelhorn kann auf eine langjährige Erfahrung und eine Vielzahl von Kündigungsschutzklagen zurückgreifen und Sie in Ihrer konkreten Situation optimal beraten. Zögern Sie bei einer Kündigung nicht, sich professionellen Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht zu holen, es geht um Ihre Existenz.