Betriebsbedingte Kündigung

Von den beiden Erstgenannten Kündigungsgründen abzugrenzen ist die betriebsbedingte Kündigung. Hier liegt der Kündigungsgrund nicht beim Arbeitnehmer sondern wurzelt in betrieblichen Unternehmerentscheidungen, welche zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen. Auch bei tadellosem Verhalten des Arbeitnehmers kann eine betriebsbedingte Kündigung zulässig sein.

Dennoch sind an diese Art der Kündigung sehr hohe Voraussetzungen geknüpft. Zum einen muss der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aufgrund betrieblicher Umstrukturierung wegfallen, zum anderen darf auch kein anderer freier und für den Arbeitnehmer geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers vorhanden sein.
Darüber hinaus ist bei der betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl zu beachten.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Claus Gelhorn überprüft für Sie gerne, ob sämtliche Voraussetzungen der betrieblichen Kündigung vorliegen. Langjährige Erfahrung in diesem Bereich garantieren eine kompetente und auf den Einzelfall zugeschnittene optimale Beratung sowie die prozessuale Durchsetzung möglicher Ansprüche.

Fazit: Im Kündigungsbereich des Arbeitsrechts herrschen extrem kurze Fristen. Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit, sich gegen die einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Verstreicht diese Frist ohne die Einleitung geeigneter Maßnahmen, kann nichts mehr gegen die Kündigung unternommen werden.

Diese ist unabhängig von einem berechtigten Kündigungsgrund wirksam. Zögern Sie deshalb nicht, sich professionellen Rat zu holen. Fachanwalt für Arbeitsrecht Claus Gelhorn aus Ingolstadt steht Ihnen in dieser prekären Situation tatkräftig zur Seite.