Abfindung

Als Abfindung bezeichnet man im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Eine Abfindung fällt jedoch entgegen einer verbreiteten Ansicht nicht immer und automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Vielmehr ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet eine Abfindung zahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis durch eine zulässige Kündigung wirksam beendet hat. Um jedoch einen für beide Parteien unangenehmen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden, wird in der Regel eine freiwillige Abfindungssumme vom Arbeitgeber angeboten.

Unsere Spezialisten im Arbeitsrecht Tobias Reber und Claus Gelhorn aus Ingolstadt haben bereits erfolgreich eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen bestritten. Die Kombination aus Erfahrung und kompromisslosem Engagement erhöht Ihre Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall Fall beträchtlich.

Arbeitnehmern ist zunächst unbedingt zu raten, sofort nach Zugang einer Kündigung tätig zu werden. Im Arbeitsrecht herrschen zur Vermeidung andauernder Ungewissheit über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sehr kurze Fristen.
Erhebt ein Arbeitnehmer nicht innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage, hat er sämtliche Ansprüche, inklusive diejenigen auf Zahlung einer möglichen Abfindung, verloren. Die Kündigung kann sodann nicht mehr angegriffen werden, unabhängig davon, ob diese ursprünglich wirksam war, oder nicht.

Die Fach- und Rechtsanwälte im Arbeitsrecht Tobias Reber und Claus Gelhorn aus Ingolstadt beraten Sie im Falle einer Kündigung umfassend und kompetent über Ihre Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall. Zögern Sie aufgrund der stark verkürzten Fristen im Arbeitsrecht, insbesondere bei einer Kündigung, nicht, sich professionellen Rat spezialisierter Experten aus Ingolstadt und Umgebung zu holen. Es geht um Ihre Existenz.