Hilfe vom Rechtsanwalt in der Corona-Krise – Gibt es eine Impfpflicht am Arbeitsplatz?

Das Thema Corona bestimmt nun seit fast zwei Jahren unseren Alltag. Regelungen über 3G und 2G sind bereits fest in unser tägliches Leben integriert. Egal ob Beruf, Freizeit, Privatleben oder Kinderbetreuung, es gehört leider immer dazu. Die Corona-Krise ist für jeden allgegenwärtig und sie bestimmt jeglichen Lebensbereich.
Im Privatleben konnte bisher jeder für sich entscheiden, ob er sich für eine Impfung gegen das neue Virus entscheidet. Doch es gibt immer mehr Restriktionen, die das Leben für ungeimpfte Personen erschweren.

Doch wie sieht es aus im Arbeitsrecht? Wie sehr darf sich der Arbeitgeber für den Impfstatus interessieren und kann er sogar eine Impfung für seine Arbeitnehmer verlangen? Wichtig für Antworten auf alle Fragen ist, dass es sich nur um eine Momentaufnahme handeln kann. Wir haben es mit einem neuartigen Virus zu tun. Selbst die besten Wissenschaftler können nicht voraussagen, wie sich Corona weiterentwickeln wird. Es gibt verschiedene Szenarien, wie die Zukunft mit Covid-19 aussehen wird. Doch was genau passieren wird, werden wir erst sehen, wenn es so weit ist.

So sieht es auch mit dem Arbeitsrecht und einer allgemeinen Impfpflicht aus. Die Bundesregierung kann jederzeit neue gesetzliche Grundlagen erschaffen, die Änderungen der jetzigen Rechtsgrundlagen bewirken.
Gerade im Bereich des Arbeitsrechts sollten Sie sich durch einen unserer Fachanwälte in Ingolstadt beraten lassen. Mit dem Wissen der neuesten Regelungen und der aktuellen Rechtssprechung, bezüglich Corona mit dem Arbeitsrecht, werden Sie durch unsere Anwälte bestens informiert. Wir verfügen außerdem über ein deutschlandweites Netz aus Partner-Anwälten, falls Sie sich nicht in Ingolstadt befinden.

Impfpflicht – ein Eingriff in die Grundrechte?

Verfassungsexpertinnen und Verfassungsexperten sind sich einig, dass eine Impfpflicht gesetzlich möglich ist. Fakt ist, dass die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht immer wahrscheinlicher wird.
In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ist die körperliche Unversehrtheit geregelt. Eine Impfpflicht wäre ein besonderer Eingriff in dieses Grundrecht. Dieser Eingriff wäre jedoch gerechtfertigt, wenn diese Regelung verhältnismäßig wäre und somit ein wichtiges Ziel erreicht werden solle. Dieses Ziel müsse durch diese Grundrechtseingriffe erreicht werden können. Dies wäre im Fall des Covid-19 Virus die Grundimmunisierung der Bevölkerung.
Ein solcher Eingriff wäre nicht neu. Denn es gibt bereits eine Masernimpfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen. Mit dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)sind seit März 2020 unter anderem für Kinder, die bestimmte Betreuungseinrichtungen besuchen und auch medizinisches Personal. Die Einführung einer Impfpflicht gegen das Corona-Virus ist demnach möglich und wird immer wahrscheinlicher.

Wie muss der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Mitarbeit schützen?

Spätestens seit der betrieblichen 3G-Regelung sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Arbeitnehmer beim Betreten der Betriebsstätte zu kontrollieren, ob diese geimpft, genesen oder getestet sind. Somit besteht eine indirekte Pflicht, seinen Impfstatus bekannt zu geben. Sollte jemand seinen Arbeitgeber nicht darüber informieren wollen, dass er Geimpfter oder Genesener ist, hat er immer noch die Möglichkeit, sich vor dem Betreten der Betriebsstätte täglich testen zu lassen.
Der Arbeitgeber ist zu Kontrollen verpflichtet. Er macht sich selbst strafbar, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Da es bisher keine Impfpflicht gibt, kann der Arbeitgeber eine Impfung von seinen Mitarbeitern nicht verlangen. Er kann aber Anreize, wie zum Beispiel Sonderzahlungen für seine Arbeitnehmer schaffen, um sich impfen zu lassen.
Dabei sind das Mitbestimmungsrecht, das Gleichbehandlungsgebot oder der Datenschutz zu beachten. Sollte es in Ihrer Betriebsstätte Fragen zu diesem Thema geben, wenden Sie sich gerne an unser Anwälte-Team in Ingolstadt.

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Der Gesetzgeber hat in § 28b des Infektionsschutzgesetzes geregelt, dass es derzeit sogar eine Homeofficepflicht gibt. Diese Pflicht besteht zum einen auf der Arbeitgeberseite und zum anderen auch auf der Arbeitnehmerseite. Soweit es sich um büroähnliche Arbeit handelt, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit geben, diese von Zuhause aus auszuführen. Der Arbeitnehmer hingegen muss diese Möglichkeit annehmen, wenn keine Gründe dagegen sprechen. Gründe, die dagegen sprechen würden, wären zum Beispiel zwingende betriebsbedingte Gründe. Auf der Seite der Beschäftigten könnten Grund dafür sein, dass zum Beispiel kein vernünftiger Arbeitsplatz im Homeoffice zur Verfügung stehen würde.

Ist eine Corona-Infizierung ein Kündigungsgrund?

Diese Frage kann mit einem klaren „Nein“ beantwortet werden. Bei der Infizierung mit Corona handelt es sich um eine Krankheit. Eine Krankheit ist kein Kündigungsgrund. Anders sieht es allerdings aus, wenn Sie trotz einer Corona-Erkrankung an der Arbeit erscheinen. Dies ist aus Schutz des übrigen Personals absolut verboten und eine Zuwiderhandlung kann zu einer außerordentlichen Kündigung seitens des Arbeitgebers führen. Sollte Ihnen gekündigt worden sein, so wenden Sie sich schnellstmöglich an unser Büro in Ingolstadt. Wir beraten Sie über Ihre Möglichkeiten, gegen diese Kündigung vorzugehen.

Gibt es eine Lohnfortzahlung bei einer faktischen Betriebsschließung wegen Corona?

Für die Beantwortung dieser Frage gibt es keine direkte gesetzliche Grundlage. Es haben sich allerdings bereits das Arbeitsgericht Mannheim und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit dieser Frage beschäftigt. Beide Gerichte haben für die Arbeitnehmerinteressen entschieden. Demnach würde die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bestehen, da es sich bei einer Schließung aufgrund der Corona-Verordnung nicht um höhere Gewalt handeln würde, sondern um die Verwirklichung des Betriebsrisikos im Sinne von § 615 Satz 3 BGB.

Welche Voraussetzungen gibt es für den Bezug von Kurzarbeitergeld?

Grundsätzlich liegt ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertretung mit dem Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart haben und diese einen erheblichen Arbeitsausfall mit einem erheblichen Lohnausfall mit sich bringt.
Dieser Arbeitsausfall muss aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses (zum Beispiel Covid-19) geschehen sein und unvermeidbar sein. Der Betrieb muss bereits alles getan haben, um diese Reduzierung zu verhindern. Dieser Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein. Es muss also davon ausgegangen werden, dass zum Normalbetrieb zurückgekehrt werden soll. Des Weiteren muss dies der Agentur für Arbeit angezeigt werden und die versicherungspflichtige Beschäftigung der Arbeitnehmer muss im Anschluss der Kurzarbeit fortgesetzt werden. Es darf keine Kündigung erfolgen.
Eine Prüfung des Einzelfalls durch einen unserer erfahrenen Rechtsanwälte wird ausdrücklich empfohlen. Die Erstberatung muss nicht vor Ort in der Kanzlei stattfinden, sondern kann telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

Corona und Gewerbemietrecht – muss die Miete für ein Büro, eine Praxis oder andere Gewerbeobjekte weiter gezahlt werden?

Mit dieser Frage hat sich sogar der Bundesgerichtshof befasst. Er kam zu der Entscheidung, dass es durchaus möglich ist, den Mietzins bei pandemiebedingten Schließungen einzukürzen. Aber auch hier ist der Einzelfall ausschlaggebend. Es muss dem Mieter in seinem Einzelfall unzumutbar sein, an den bisherigen vertraglichen Regelungen festzuhalten. Hier kommt es ganz auf den abgeschlossenen Mietvertrag und den äußeren Umständen an. Auch in diesem Fall sollte unbedingt eine Prüfung durch einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht erfolgen.

Kann ein Gewerbemietvertrag wegen wirtschaftlicher Not gekündigt werden?

Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht kann dem Mieter nicht gekündigt werden, wenn er im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 bei Fälligkeit keine Miete gezahlt hat. Der Mietzins wurde in diesem Zeitraum automatisch bis zum 30.06.2022 gestundet. Bis dahin muss die fällige Miete aus diesem Zeitraum gezahlt werden, da ansonsten doch die Kündigung droht. Bei Fragen zur Kündigung steht Ihnen einer unserer Partner-Anwälte gerne zur Verfügung.